Gesplittete Abwassergebühr

Einführung der gesplitteten Abwassergebühr

Gerechtere Abrechung durch Gerichtsurteile bestätigt

Die Kosten für die Beseitigung sowie Reinigung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers aus Grundstücken müssen grundsätzlich die Grundstückseigentümer tragen (Kommunalabgabengesetze der einzelnen Länder i. V. m. der Gebührensatzung der einzelnen Gemeinden).

Aufgrund von verschiedenen Gerichtsurteilen müssen grundsätzlich (mit einigen wenigen Ausnahmen) getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser festgesetzt und erhoben werden (= gesplittete Abwassergebühr).

Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr bedeutet keine Erhöhung der Gesamtgebühren für die Kommune, sondern eine gerechtere Verteilung der Kosten nach dem Verursacherprinzip. Auch die Niederschlagswassergebühr ist im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen auf Mieter umlagefähig. Die Schmutzwassergebühr wird dadurch gesenkt und es kommt die neue Niederschlagswassergebühr hinzu.

Mögliche Ausnahmen?

Die Erhebung einer einheitlichen Gebühr für Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) nach dem modifizierten Frischwassermaßstab ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklich, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur geringfügig sind.

Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Kostenanteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den gebührenfähigen Kosten der gesamten Entwässerungseinrichtung nicht mehr als 12 % beträgt (BVerwG, Beschluss vom 25. März 1985, Nr. 8 B 11.84).

Im Zweifelsfall trägt die Kommune die Beweislast, dass von der Erhebung einer gesplitteten Abwassergebühr abgesehen werden kann. Daher ist die Einführung einer Niederschlagswassergebühr von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen, wohl zwingend erforderlich, um auch zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Allgemeine Infos zur gesplitteten Abwassergebühr

Erhebungsgrundlagen

Aufgrund von Gerichtsurteilen ist die bisherige Praxis der Städte und Gemeinden, die Abwassergebühren auf der Grundlage des Frischwassermaßstabs festzusetzen und abzurechnen, nicht mehr zulässig.

Die bisherige Erhebung verstößt einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz sowie das Äquivalenzprinzip. (Ausnahmen gab es bisher bis zu einem Kostenanteil von 12 %).

Zukünftig sind daher die Abwassergebühren getrennt für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser zu erheben (gesplittete Abwassergebühr). Bei der Niederschlags-wassergebühr sind die versiegelten Flächen (bebaute und befestigte Flächen) der Grundstücke maßgebend.

Für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr ist ein flächenbezogener Maßstab erforderlich, der sich an der Grundstücksgröße bzw. an der Größe der versiegelten und an die Kanalisation angeschlossenen Fläche orientiert. Insofern müssen nun die bebauten und befestigten Flächen ermittelt werden.

Dies geschieht durch einen Erhebungsbefragung der Grundstückseigentümer oder eine Luftbildauswertung und dem Abgleich mit dem Liegenschaftskataster/Liegenschaftsbuch, die dem Grundstückseigentümer zum Abgleich der Erhebungsdaten im Beteiligungsverfahren vorgelegt wird.

Zuerst Flächenerfassung mit Erhebungsbogen

Jeder Grundstückseigentümer erhält einen Erhebungsbogen zur Ermittlung der Flächendaten und veranlagungswirksamen Angaben für sein Grundstück.
Dieser muss ausgefüllt zurück gesandt werden.

Bewährt hat sich in der Praxis auch ein Verfahren, das die Flächenermittlung aus Luftbildern mit einer anschliessenden Selbstauskunft kombiniert.

Der Maßstab für die Höhe der Niederschlagwassergebühr ist die befestigte abflusswirksame Grundstücksfläche. Diese beinhaltet alle bebauten und versiegelten Flächen eines Grundstückes, die unmittelbar/direkt oder mittelbar/indirekt dem öffentlichen Abwasserentsorgungsnetz Niederschlagswasser zuführen. Dies sind Dach-, Fahr-, Park- und Gehflächen. Aber auch Einfahrten und Zuwege, Terrassen oder Lagerflächen.

Leitet eine Fläche das anfallende Wasser direkt (z.B. über ein Abflussrohr) oder indirekt (z.B. über Ableitung auf die Straße und somit über einen Straßenablauf) in das Kanalnetz ein, so gilt diese als abflusswirksam. Im Umkehrschluss gelten Flächen die nicht in das Kanalnetz entwässern (z.B. Terrasse mit Abfluss und Versickerung in den Garten) als nicht abflusswirksam und werden nicht berücksichtigt.

Die Beschaffenheit der Flächen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Rückhaltung oder Versickerung von Niederschlag wird durch die Verwendung von entsprechenden Faktoren rechnerisch berücksichtigt. Somit werden Ziegeldächer, Asphalt- oder Betonflächen mit höherem Faktor bewertet als Flächen mit Pflaster oder gar Rasengittersteinen.

Auch die Rückhaltung von Regenwasser auf dem Grundstück in Form von Zisternen wird durch einen Bonus berücksichtigt. Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, werden nicht zur Gebührenberechnung herangezogen.

Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, können bei Nutzung des Regenwassers zur Gartenbewässerung je nach der örtlichen Abwassersatzung ggf. reduziert werden. Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind, werden bei Nutzung des Regenwassers als häusliches Brauchwasser ggf. reduziert (Brauchwasserzähler erforderlich).